Auswahlverfahren Öffentlicher Dienst & Verwaltung

Chancen nutzen – Rechte kennen

Was Bewerber*innen über Auswahlverfahren im Öffentlichen Dienst wissen sollten Datum: 7. Juli 2025

Eine Stelle im Öffentlichen Dienst verspricht nicht nur ein sicheres Einkommen, sondern auch eine sinnstiftende Tätigkeit mit klaren Rahmenbedingungen. Umso wichtiger ist es für Bewerberinnen und Bewerber, ihre Rechte zu kennen – gerade in einem Bereich, in dem nicht nur Qualifikationen, sondern auch Verfahrensregeln zählen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Rechte und Grenzen bei Bewerbungen auf Stellen im Öffentlichen Dienst.

Auswahl nach dem Grundgesetz: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung

Wer sich auf eine Stelle bei einer Behörde, einem kommunalen Eigenbetrieb oder einer öffentlich-rechtlichen Institution bewirbt, steht unter dem Schutz des Artikels 33 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dort ist geregelt:

„Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“

Dieser Grundsatz der Bestenauslese ist nicht nur für Beamte, sondern auch für Angestellte im Öffentlichen Dienst maßgeblich. Das bedeutet: Die Auswahlentscheidung muss sich ausschließlich an objektiven, leistungsbezogenen Kriterien orientieren – willkürliche Entscheidungen oder Bevorzugungen sind unzulässig.

Wer darf sich bewerben?

Grundsätzlich dürfen sich sowohl interne als auch externe Bewerber*innen auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle bewerben – unabhängig davon, ob sie verbeamtet oder tariflich beschäftigt sind. Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes haben im Bewerbungsverfahren jedoch keine Sonderrechte, sondern nehmen am allgemeinen Auswahlverfahren teil.

Wichtig: Eine Ausschreibung darf niemanden allein aufgrund seines Status (z. B. „nur Beamte“) ausschließen, sofern nicht eine beamtenrechtliche Besetzung zwingend erforderlich ist.

Kein Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch

Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele Bewerber*innen glauben, dass sie bei Erfüllung der Anforderungen automatisch zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden müssen. Das stimmt jedoch nicht.

Zwar besteht ein Bewerbungsverfahrensanspruch – das heißt: Jede form- und fristgerecht eingegangene Bewerbung muss in der Auswahl berücksichtigt werden. Die Auswahlentscheidung muss dokumentiert und nachvollziehbar sein. Aber:

Ein Recht auf ein persönliches Gespräch gibt es nicht.

Vielmehr entscheidet die einstellende Stelle anhand der Unterlagen, wer eingeladen wird – und zwar nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Erst wenn Anhaltspunkte für eine unfaire Auswahl bestehen, können sich daraus weitergehende Rechte ergeben.

Rechtsschutz: Wenn das Verfahren nicht fair war

Bewerber*innen haben das Recht, bei möglichen Verfahrensfehlern Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Wird zum Beispiel ein interner Bewerber bevorzugt, obwohl ein externer Kandidat objektiv besser geeignet wäre, kann eine sogenannte Konkurrentenklage angestrengt werden.

Auch möglich:

Wichtig ist dabei nicht nur der inhaltliche Vergleich der Bewerbungen, sondern auch, ob das Auswahlverfahren formell korrekt durchgeführt wurde – etwa mit einem anonymisierten Ranking oder standardisierten Auswahlgesprächen.

Transparenz und Gleichbehandlung als Maßstab

Der Öffentliche Dienst ist verpflichtet, seine Auswahlentscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren. Dabei gilt:

Verdeckte Bevorzugungen, etwa durch „Stellenbesetzung nach Aktenlage“, oder pauschale Absagen ohne inhaltliche Bewertung sind nicht zulässig – und können angreifbar sein.

Was Bewerber*innen konkret tun können

Wer sich auf eine Stelle im Öffentlichen Dienst bewirbt, sollte nicht nur auf seine Qualifikation achten, sondern auch folgende Punkte im Blick behalten:

Fazit: Bewerben mit Weitsicht – und klarem Blick auf die eigenen Rechte

Stellen im Öffentlichen Dienst werden nach klaren Regeln vergeben – das bietet Bewerberinnen und Bewerbern eine faire Chance, sich durchzusetzen. Aber: Ein Anspruch auf ein Gespräch oder gar auf die Stelle selbst ergibt sich daraus nicht. Wer seine Rechte kennt, die eigenen Unterlagen gezielt vorbereitet und bei Bedarf auch nachfasst, kann seine Chancen realistisch einschätzen und souverän auftreten.

Fazit für öffentliche Arbeitgeber und Eigenbetriebe:

"Einladung statt Eskalation" ist die klügere Devise – besonders bei sensiblen oder umkämpften Führungspositionen.
Besser einmal mehr zur Auswahlrunde einladen – mit klarem Bewertungsraster – als sich später über richterliche Auflagen, Auswahlwiederholungen oder Negativschlagzeilen zu ärgern.

Warum diese Strategie für öffentliche Arbeitgeber sinnvoll ist:

  1. Verfahrenssicherheit erhöhen
    Ein strukturiertes Auswahlverfahren mit dokumentierter Einladungspolitik und nachvollziehbaren Gesprächen schützt vor Angriffen. Wer eingeladen wurde und sachlich nicht überzeugt hat, hat später kaum Chancen auf rechtlichen Erfolg.
  2. Transparenz zeigen – und Vertrauen schaffen
    Wenn Bewerber*innen sehen, dass man sie ernst nimmt und einlädt, signalisiert das Fairness. Das kann auch bei Nicht-Einstellung zu Akzeptanz führen – und erspart Eskalationen.
  3. Konkurrentenklagen vermeiden
    Ein übergangener Bewerber, der alle Muss-Kriterien erfüllt, kann auf die Idee kommen: "Ich wurde ausgeschlossen – ohne sachlichen Grund." Das öffnet den Weg zu: Einstweiliger Anordnung; Verzögerung der Besetzung; Offenlegung interner Bewertungsverfahren und ggf. Schadensersatz.
  4. Kostensenkung durch Prävention
    Ein Bewerbungsgespräch kostet Zeit. Ein Rechtsstreit kostet viel mehr Zeit, Geld, Reputation – und blockiert die Besetzung oft monatelang.

Über uns

Die Kontrast Personalberatung GmbH Hamburg begleitet seit über 30 Jahren rechtskonforme und transparente Auswahlverfahren im Öffentlichen Dienst – von der Personalgewinnung über strukturierte Interviews bis hin zur Moderation von Auswahlkommissionen. Unsere spezialisierten Beraterinnen kennen die Anforderungen aus der Perspektive der Dienstherren ebenso wie die Rechte der Bewerberinnen – und stehen beiden Seiten mit Expertise zur Seite.

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